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Satzung

§ 1 - Name und Sitz

(1) Der Verein trägt den Namen „Bergehilfe-Katastrophenschutz e.V.“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Auf der Höhe 22, 34431 Marsberg

(3) Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen.

§ 2 - Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Mitwirkung im Katastrophenschutz. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:

  • Koordination von zivilen Helfern in Katastrophengebieten
  • Vermittlung zwischen BOS und zivilen Helfern
  • Unter anderem Aufbau von Infrastruktur um die Hilfe leisten zu können, wie sanitäre Anlagen, Übernachtungsmöglichkeiten und Verpflegungsstrukturen für Helfer

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Katastrophenschutzes.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 – Begünstigungsverbot, Aufwendungsersatz

(1) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(2) Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile aus Mittel des Vereins. Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Beträge über die Höhe des Auslagenersatzes nach §670 BGB festsetzen.

§ 4 – Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige, natürliche Person und juristische Person werden. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme beschließt.

(2) Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

(3) Die Mitgliedschaft endet

  1. durch Tod oder – bei juristischen Personen – durch Auflösung,
  2. durch Austritt,
  3. durch Ausschluss,
  4. durch Streichung in der Mitgliederliste.

Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres. Der Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund mit und ohne Einhaltung einer Frist durch Beschluss des Vorstandes möglich.
Gegen den Beschluss des Vorstandes kann binnen einer Frist von einem Monat nach Zugang der Ausschlusserklärung Einspruch bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds. Die Streichung aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand. Sie kann erfolgen, wenn das Mitglied mit seinem Mitgliedsbeitrag länger als drei Monate in Verzug ist und trotz Mahnung den Rückstand nicht innerhalb von zwei Wochen ausgeglichen hat. In der Mahnung muss das Mitglied auf die bevorstehende Streichung aus der Mitgliederliste hingewiesen werden.

§ 5 - Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand.

§ 6 – Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern. (2) Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

  1. die Wahl des Vorstandes,
  2. Entscheidung über die Berufung eines ausgeschlossenen Mitglieds,
  3. Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung,
  4. Entlastung des Vorstandes,
  5. Wahl der Rechnungsprüfer,
  6. Änderung der Satzung,
  7. Auflösung des Vereins.

(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder seinem Stellvertreter mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich eingeladen. Jedes Mitglied kann bis zum 5. Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung stellen. Sie ist einzuberufen, wenn 1/3 der Mitglieder dieses verlangen. Die Tagesordnung kann durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung in der Sitzung ergänzt oder geändert werden; dies gilt nicht für Satzungsänderungen. Jedes Mitglied kann sich mit schriftlicher Vollmacht durch ein anderes Mitglied vertreten lassen.

(4) Der Vorsitzende des Vorstandes oder sein Stellvertreter leiten die Versammlung.

(5) Bei der Abstimmung hat jedes Mitglied eine Stimme. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

(6) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen gefasst. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3-Mehrheit der gültigen Stimmen. Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Sitzungsleiter und von einem anderen Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist. Das Protokoll ist in der nächsten Mitgliederversammlung zu verlesen und zur Abstimmung zu bringen.

(8) Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig, sofern die Ladungsfrist gewahrt war.

§ 7 - Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und bis zu 5 Beisitzern. Der Vorstand wird auf 5 Kalenderjahre gewählt, jedoch bleiben die Vorstandsmitglieder so lange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist, allerdings längstens sechs Monate über den Ablauf der Amtszeit hinaus. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig, z. B. durch Rücktritt oder Tod, aus, ist das Ersatzmitglied des Vorstandes nur für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen gewählt.

(2) Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

(3) Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(4) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens.

(5) Der Vorsitzende ruft bei Bedarf, oder wenn zwei Vorstandsmitglieder es begehren, eine Vorstandssitzung unter Angabe der Tagesordnung ein. Er leitet die Vorstandssitzung. Über die Sitzungen ist ein Protokoll durch den Schriftführer anzufertigen und von ihm und dem Vorsitzenden zu unterschreiben.

(6) - Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

(7) - Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Marsberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden hat.
Vorstehende Satzung wurde am 07.05.2022 errichtet.

§ 8. Salvatorische Klausel

Sollten Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit verlieren, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der (teil-)unwirksamen Bestimmungen oder undurchführbaren Bestimmungen soll im Wege der ergänzenden Satzungsauslegung eine angemessene Regelung treten, die, soweit rechtlich möglich, dem Sinn und Zweck der Satzung und dem mutmaßlichen Willen der Mitglieder am nächsten kommt.

 

Wedemark, 07.05.2022